1. Nichts dem Zufall überlassen
Wissen Sie, wer Ihr Erbe nach Ihrem Tod sein wird? Haben Sie Ihren Ehegatten, Lebensgefährten oder Ihre Kinder so abgesichert, wie Sie es wünschen? Nur wenn Sie formgerecht eine letztwillige Verfügung getroffen haben, kann Ihr Wille nach Ihrem Ableben umgesetzt werden. Eine Check-Liste für letztwillige Verfügungen, sei es in der Form eines Testaments oder eines Erbvertrages finden Sie unter www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament . Auch wenn Sie über kein großes Vermögen verfügen, sollten Sie immer eine letztwillige Verfügung getroffen haben. Unter Ehegatten oder Lebensgefährten sollten auch immer Bankvollmachten für das Konto des anderen erteilt sein, die über den Tod hinaus wirksam sind. Lassen Sie sich auch rechtzeitig über eine General- bzw. Vorsorgevollmacht beraten, wenn Sie sicherstellen wollen, dass kein vom Vormundschaftsgericht eingesetzter Betreuer über Sie und Ihr Vermögen entscheidet, wenn Sie z.B. nach einem Schlaganfall oder Verkehrsunfall nicht mehr für sich selbst handeln können.

 
2. Nichts zu früh verschenken
Auch bei kleineren Vermögen kommt es sehr häufig vor, dass aus Angst vor angeblicher Erbschaftssteuer oder zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen ungeliebter Kinder das Vermögen wie z.B. das Familienheim schon zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen wird, und sich die Eltern lediglich noch ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht vorbehalten. Dabei wird oft nicht bedacht, dass Sie Ihr Vermögen zur Eigensicherung noch dringend benötigen können. Komfortables altersgerechtes Wohnen , zum Beispiel in einer guten Seniorenresidenz kostet Geld und wenn Sie alles verschenkt haben, bleibt Ihnen dieser Weg versperrt. Ans frühzeitige Verschenken sollten Sie erst dann denken, wenn Sie mit dem Ihnen verbleibenden Vermögen alle Ihre Bedürfnisse auch zukünftig abdecken können ohne auf andere angewiesen zu sein.

 
3. Wann ist es sinnvoll, ja sogar notwendig, an lebzeitige Schenkungen zu denken?
Auch wenn Sie sinnvolle letztwillige Verfügungen getroffen haben, sollten Sie, wenn Sie über ein Unternehmen oder ein großes Vermögen verfügen, rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater und einem Erbrechtsspezialisten besprechen, was in ertrags- und erbschaftssteuerlicher, sowie aus pflichtteilsrechtlicher Sicht bei Ihrem Ableben eintritt und ob Sie diese Folgen ruhigen Gewissens akzeptieren wollen. Das von Ihnen Geschaffene gerät leicht in Gefahr, wenn Ihre Erben zu hohen Ertrags- oder Erbschaftssteuern herangezogen werden oder wenn hohe Pflichtteilsansprüche den Nachlass belasten. In solchen Fällen können lebzeitige übertragungen helfen. Bei der Erbschaftssteuer können zum Beispiel im 10 -Jahresrhythmus Freibeträge ausgenutzt werden. Im Pflichtteilsrecht werden Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen (allerdings nicht die Schenkungen an den Ehegatten) nicht mehr berücksichtigt und wenn noch keine 10 Jahre vorbei sind, werden sie pro vergangenem Jahr vor dem Tod des Erblassers nur noch um je 1/10 gemindert berücksichtigt (so genannte Abschmelzung).

 
4. Erbenhaftung
Sie erben u.U. nicht nur Gutes. Auch die Schulden des Verstorbenen sind vom Erben zu bezahlen. Offene Rechnungen, insbesondere offene Steuerschulden sind nicht sofort zu erkennen . Wenn Sie nicht versteuertes Vermögen im Nachlass finden, sind sie verpflichtet, dem Finanzamt die Fakten auf den Tisch zu legen und aus dem Nachlass sind rückständige Steuern zu entrichten. Wenn Sie die Sache vertuschen wollen, machen Sie sich nicht nur selbst strafbar, sondern Sie müssen für die offenen Steuern und eventuelle Hinterziehungszinsen auch mit Ihrem persönlichen Vermögen haften. Sollte der Nachlass überschuldet sein, und Sie nicht mehr ausschlagen können, müssen Sie handeln und vom Gesetz vorgesehene Haftungsbeschränkungsmaßnahmen ergreifen. Wenn Sie hier keine Fehler machen, haben Sie im schlimmsten Fall eben nichts geerbt, weil Sie den gesamten Nachlass den Gläubigern zur Verfügung stellen müssen. Haben Sie aber Fehler gemacht, gerät auch Ihr eigenes Vermögen in Gefahr. Näheres hierzu finden Sie unter dem Stichwort "Haftungsrisiken" unter www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft.

 
5. Erbengemeinschaft
In vielen Fällen entsteht nach dem Tod des Erblassers eine Erbengemeinschaft. Kinder, die jahrelang untereinander im Clinch lagen oder Verwandte, sie sich bisher aus dem Weg gegangen sind, müssen das Vermögen des Verstorbenen gemeinsam verwalten oder sich auseinandersetzen. Wenn jetzt die in der Vergangenheit angefallenen Streitpunkte aufgearbeitet werden sollen, wird aus dem Erbe eine schwere Last. Eine Erbengemeinschaft läßt sich wirtschaftlich und emotional nur auseinandersetzen, wenn alle Beteiligten ein Mindestmass an Vernunft und Kooperationsbereitschaft aufbringen. Lassen Sie sich von niemandem zu unvernünftigen Handlungen anleiten. Wenn Sie sich nicht einigen - und einer Einigung müssen alle zustimmen - ,kann eine Erbengemeinschaft nur durch Zwangsversteigerung der Grundstücke und Pfandverkauf der beweglichen Gegenstände und gegebenenfalls noch einer folgenden Erbteilungsklage über den Erlös aufgelöst werden. In einem solchen Fall gehen Jahre ins Land. Das Haus Hohenzollern, deren Mitglieder sich bereits über ein Jahrzehnt um das Erbe nach dem Tod von Prinz Louis Ferdinand streiten, bietet ein abschreckendes Beispiel. Das Vermögen wird gegebenenfalls unter Wert verkauft, Kosten für Anwälte, Sachverständige und Gerichte entstehen, so dass am Ende jeder nur Verluste gemacht hat, von der angeschlagenen Gesundheit braucht gar nicht erst geredet zu werden.

 
6. Auslandsbezug
Sie sind mit einem Ausländer oder einer Ausländerin verheiratet oder haben selbst Vermögen im Ausland, sei es auf der Bank oder ein Feriengrundstück? Oder Sie beabsichtigen, Ihren Alterssitz in Ausland zu verlegen?

Für Todesfälle ab dem 17.08.2015 gilt nunmehr die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) als deutsches Recht. Hinzu kommt das internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG), das die Vorschriften zum Europäischen Nachlasszeugnis etc. regelt.

Sie finden ergänzende Hinweise in meiner Rubrik "Aktuelles" bzw. unter dem Link: www.successions-europe.eu

 
7. Pflichtteilsrechte
Nahe Angehörige, genauer nur die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte und auch noch die Eltern (falls diese noch leben und Sie selbst keine Abkömmlinge haben), besitzen ein Pflichtteilsrecht, das nach derzeitiger Rechtslage nur in ganz seltenen Fällen ausgeschlossen werden kann. Es entsteht, wenn eine der oben genannten Personen durch Verfügung von Todes wegen (also z.B. Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Es handelt sich dabei um einen reinen "Geldanspruch", der sich nach dem halben Wert des gesetzlichen Erbteils berechnet. Wollen Sie z. B. Ihren Ehegatten zum Alleinerben einsetzen, müssen Sie immer berücksichtigen, ob dieser Pflichtteilsansprüche der Kinder oder falls Sie keine Kinder haben, eventuell noch lebender Eltern Ihres Partners, bezahlen kann. Hier könnten Klauseln im Testament oder Vereinbarungen mit Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten die Problematik mildern.

 
8. Rechtsanwaltsgebühren
Rechtsanwälte berechnen Ihre Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem Wert des Vermögens um das es geht. Wie bei ä;rzten gibt es für die einzelnen Tätigkeiten Vergütungsnummern. Wer nur berät, erhält weniger, als wenn Schriftverkehr anfällt und umfangreiche Verhandlungen und Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Geht alles noch zu Gericht, fallen weitere Gebühren an. Je mehr Sie streiten, desto höher fällt die Rechnung aus. Die Regeln sind unübersichtlich, so dass eine Aussage über die Höhe der Gebühren nur nach Kenntnis des Einzelfalls gemacht werden kann.

Auch eine Erstberatung ist nicht umsonst, aber beschränkt auf 190,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer), auch wenn sich die Fragen um sehr hohes Vermögen drehen. Wenn der Gegenstandswert gering ist, kann die Erstberatung auch unter 190,00 EUR fallen.

Als Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge,(siehe unter: www.dvev.de) biete ich aufgrund einer Vereinbarung den Mitgliedern des Deutschen Volksbundes für Kriegsgräberfürsorge eine Erstberatung in Höhe von 100,00 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) an. Diesen Satz berechne ich auch Ihnen für eine reine Erstberatung im Erbrecht unter folgenden Konditionen: Wir vereinbaren diesen Gebührensatz vor der Beratung, und Sie bezahlen vor oder mit der Beratung Ihre Rechnung. Sollte die Gebühr aufgrund eines geringen Gegenstandswertes geringer als 100,00 EUR ausfallen, gilt die Berechnung nach dem Gegenstandswert.

Ihre Rechtsschutzversicherung deckt nur eine Erstberatung ab. Ansonsten sind Erbstreitigkeiten nicht versicherbar. Können Sie die Kosten für einen Rechtsanwalt bzw. die Gerichtsgebühren nicht bezahlen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Bei höheren Streitwerten können auch noch sogenannte Prozessfinanzierer eingeschaltet werden. Genaue Auskunft erhalten Sie von Ihrem Rechtsanwalt.

 
9.Haftung für die Informationen und die Links auf dieser Homepage
Eine Haftung für den Inhalt von Links kann nicht übernommen werden. Diese Informationen sollen nur dazu dienen, Ihnen einen ersten Einblick in die Tätigkeit der Kanzlei und für Fragen rund um das Erbrecht geben. Anworten auf konkrete Fragen sollen hiermit nicht gegeben werden. Jeder Fall hat seine Besonderheiten und nur nach persönlicher und individueller Beratung kann auch eine Haftung übernommen werden.